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2014 • Hessisches Ärzteblatt
Fortbildung
Fortbildung für Med. Fachangestellte / Arzthelferinnen Carl-Oelemann-Schule
der offiziellen, schriftlichen Form und der
interdisziplinären, oft multiprofessionel-
len Autorschaft breite Akzeptanz und hohe
Autorität erreichen kann. Außerdem bie-
tet eine Policy nicht nur für die Mitarbei-
ter, Patienten und Angehörigen Vorteile,
sondern dient darüber hinaus der Institu-
tion als Qualitätsmerkmal, welches für
Zertifizierungen, Patientenakquise und den
Wettbewerb mit anderen Institutionen im
Gesundheitswesen von hohem Wert sein
kann. Auch auf die orientierende, unter-
stützende Funktion einer Policy für die
Rechtsprechung und Gesetzgebung sei
noch einmal hingewiesen.
1.2. Policies zu Entscheidung en
am Lebens ende
Untersucht man, für welche Themen und
Problemfelder institutionelle Policies im
Gesundheitswesen weltweit existieren, so
fällt auf, dass am häufigsten das Thema
des Reanimationsverzichts angesprochen
wird („Do Not Attempt Resuscitation
(DNAR)-Policies“) [41,15,10,11]. Einer kana-
dischen Untersuchung zufolge verfügen
etwa die Hälfte aller staatlichen Kranken-
häuser in Kanada über eine DNAR-Policy
[29]. Eine Umfrage unter niederländischen
Krankenhäusern ergab sogar, dass 60 Pro-
zent aller befragten Krankenhäuser dort
Policies zum Thema Reanimationsverzicht
besitzen [19]. Eine DNAR-Policy ist für
Krankenhäuser in den USA unerssliche
Bedingung für die Akkreditierung durch
die Joint Commission on the Accreditation
of Healthcare Organizations [32].
In Ländern, in denen ärztliche Tötung auf
Verlangen oder ärztlich assistierter Suizid
unter strengen Auflagen gesetzlich erlaubt
und geregelt sind, finden sich ethisch-
rechtliche Policies in Krankenhäusern und
Heimen, die sich detailliert zu diesen The-
men positionieren [20,18,14]. Zu anderen
gislatives Vakuum mit einer judikativen
Unsicherheit verbindet, ist es nur allzu
verständlich, wenn die Patienten, ihre An-
gehörigen und die medizinischen Entschei-
dungsträger verunsichert sind. Die Verun-
sicherung der Ärzte und Pflegekräfte wird
noch dadurch verstärkt, dass sie im Rah-
men ihrer Ausbildung nur unzureichend
auf klinische Entscheidungssituationen vor-
bereitet werden. Die resultierenden Män-
gel gliedern sich in Wissenslücken und
Kommunikationsdefizite [26]. Rechtliches
und ethisches Orientierungswissen wird
in der ärztlichen wie pflegerischen Aus-,
Fort- und Weiterbildung kaum unterrichtet
[16]. Selbst bei erfahrenen Ärzten wurde
diesbezüglich ein eklatanter Informations-
bedarf festgestellt, wie eine bundesweite
Befragung neurologischer Chefärzte auf-
wies [4]. Erst in den vergangenen Jahren
wurde in Deutschland begonnen, ethische,
rechtliche, kommunikative und palliativ-
medizinische Inhalte in die Aus-, Fort- und
Weiterbildung der Ärzte und Pegekräfte
zu integrieren [34,23].
Hinzu kommen Kommunikationsdefizite:
Ärzte vermeiden es regelmäßig, mit ihren
Patienten über das Thema Lebensende
und die dringend notwendige Vorsorge zu
sprechen [28]. Sie schieben solche Ge-
spräche in der Regel auf, bis das Thema
wegen terminaler Symptome unabwend-
bar geworden ist [22]. Wenn sie es schließ-
lich thematisieren, geschieht dies häufig
in einer inadäquaten Weise [38]. Dabei
kann durch rechtzeitige und kompetente
Kommunikation den Patienten eine effek-
tive Vorsorge ermöglicht werden [31]. Viele
Patienten trauen sich nicht, ihren Arzt mit
den Gedanken an Tod und Sterben zu kon-
frontieren [21], wünschen sich jedoch, ihr
Arzt spräche von sich aus dieses Thema
an [9,37].
Aus all diesen Gründen wird ersichtlich,
weshalb eine gerechtfertigte Reaktion auf
die beschriebenen Defizite darin bestehen
klinisch relevanten Fragen, insbesondere
zum Umgang mit Patientenverfügungen,
finden sich deutlich weniger Policies [29].
Im deutschen Gesundheitswesen existiert
diese Kultur institutioneller Policies bis-
lang nicht in nennenswertem Maß. Selbst
die sonst eher am marktwirtschaftlichen
Paradigma ausgerichteten privaten Klinik-
betreiber besitzen kaum solche Policies.
Dabei sind die zu Grunde liegenden Ent-
scheidungskonflikte in Deutschland eben-
so vorhanden wie in den Ländern, die sol-
che institutionellen Policies bereits im
breiten Stil eingeführt haben.
In Deutschland war das prominente medi-
zinethische Thema der vergangenen zehn
Jahre die Sterbehilfe“ bzw. das Sterben-
lassen [24], insbesondere seit der Bun-
desgerichtshof am 17. März 2003 in einer
Aufsehen erregenden Entscheidung die
Verbindlichkeit der Patientenverfügungen
betont, gleichzeitig aber auch zahlreiche
Fragen neu aufgeworfen hat [6]. Dem Bun-
desgerichthof ist es sowohl in diesem Be-
schluss als auch in einer thematisch ver-
wandten Entscheidung vom 8. Juni 2005
nicht gelungen, das geltende Recht un-
missverständlich darzustellen [7]. Die
Rich ter waren sich mit der deutschen Be-
völkerung und der Politik einig, dass ein
Gesetz über Patientenverfügungen drin-
gend erforderlich sei. Erst 2009 verab-
schiedete der Bundestag das „Dritte Ge-
setz zur Änderung des Betreuungsrechts“,
welches zumindest einige zivilrechtliche
Fragen zur Patientenverfügung und zum
Therapieverzicht am Lebensende klärte [44].
Einige Monate später stellte der 2. Straf-
senat des Bundesgerichtshofes auch die
strafrechtlichen Grenzen zwischen erlaub-
tem Sterbenlassen und strafbarer Tötung
auf Verlangen klar [8].
In den Jahren vor 2009 bestand daher
eine große Rechtsunsicherheit bei allen
Beteiligten. Wenn sich wie damals ein le-
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