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dem „Dritten Gesetz zur Änderung des
Betreuungsrechts“ im September 2009
und dem BGH-Beschluss im Juni 2010 die
Rechtslage zu Patientenverfügungen klei-
nere Änderungen erfuhr, wurde die Policy
im ersten Halbjahr 2010 aktualisiert. Im
Jahr 2013 erschien auf Grund des neuen
Gesetzes zu ärztlichen Zwangsmaßnah-
men und interner Anregungen aus dem
Klinikum eine leicht modifizierte, dritte
Version der Policy.
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2.3. Form und Inhalt
Die Policy besteht aus einer 14-seitigen
Langfassung und einer zweiseitigen Kurz-
fassung. Die Langfassung enthält die Auf-
zählung aller Mitglieder des Arbeitskrei-
ses Patientenverfügung, eine einleitende
Erklärung über die Hintergründe und Ent-
stehungsgeschichte der Policy, einen aus-
führlichen Teil zur Entscheidungsfindung,
spezielle Kapitel zur Situation bei Minder-
jährigen und psychisch Kranken sowie
Literaturangaben. Die Kurzfassung dient
als Zusammenfassung der Langversion.
Daher sind die wichtigsten Aussagen, in
bullet points gegliedert, konzis wiederge-
geben. Außerdem sind die beiden visuel-
len Elemente der Langfassung a/jointfilesconvert/265252/bgedruckt,
das operationale Flussdiagramm zur Ent-
scheidungshilfe [3] sowie das Flussdia-
gramm zur Bestimmung des Patientenwil-
lens, welches in Abbildung 1 dargestellt ist:
Die Visualisierungen in Form von Flussdia-
grammen dienen der handlungsleitenden
Orientierung und setzen an der Vertraut-
heit medizinisch ausgebildeter Berufsgrup-
pen mit Algorithmen an. Damit soll das
moralisch-praktische Urteilsvermögen im
Einzelfall nicht ersetzt, sondern vielmehr
unterstützt werden. Der Sinn der Kurzfas-
sung liegt darin, dass sie ein Nach schlag e-
instrument für die Praxis sein soll, das auf
Grund seiner Handlichkeit am Ort der Ent-
den Pegekräfte und Therapeuten im elek-
tronischen Anschreiben gebeten, die Policy
unter ihren Mitarbeitern bekannt zu machen
und auszuteilen. Aerdem wurde die Po-
licy in das für alle Mitarbeiter zugängliche
und auf den Stationscomputern tagtäg-
lich genutzte Intranet des Klinikums ge-
stellt und dort an prominenter Stelle plat-
ziert. Als dritter Weg wurde eine persön-
liche Vorstellung der Policy im Rahmen
einer klinikweit angekündigten Informa-
tionsveranstaltung gewählt, um den Ziel-
gruppen die Möglichkeit zu geben, die für
die Policy Verantwortlichen persönlich ken-
nen zu lernen, die näheren Hintergründe
zu erfahren und vor allem Fragen zur Policy
stellen zu können. Die Informationsveran-
staltung fand im größten Hörsaal des Kli-
nikums statt, war auf einen Zeitpunkt ter-
miniert, der für alle Zielgruppen günstig
lag, und dauerte knapp drei Stunden. Sie
bestand im ersten Teil aus einer Begrüßung
durch den Pflegedirektor als Vertreter des
Klinikumsvorstandes, einer Vorstellung der
Policy mittels einer Powerpoint-Psenta-
tion durch den federführenden Verfasser
scheidungsfindung schnell zugäng lich ist,
also zum Beispiel am Schwarzen Brett einer
Station, über dem Schreibtisch eines Arztes
oder in der Kitteltasche einer Pegekraft.
2.4.  Implementier u ng
Die vorgestellte Policy wurde nach ihrer
Verabschiedung durch den Vorstand des
Klinikums auf mehreren Wegen kommuni-
ziert, um einen größtmöglichen Bekannt-
heitsgrad in den Zielgruppen zu erreichen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Klinikums, die über eine E-Mail-Adresse
der medizinischen Fakultät oder des Klini-
kums verfügten, wurden über Verteilerlis-
ten angeschrieben, durch den Vorsitzenden
des Arbeitskreises über die Policy infor-
miert, und erhielten mit dieser E-Mail auch
pdf-Dateien der beiden Policy-Fassungen.
Über den elektronischen Weg konnten sämt-
liche Ärzte und Seelsorger sowie alle Pfle-
genden und Therapeuten in leitenden Stel-
lungen erreicht werden. Pflegende und
Therapeuten, die nicht in leitenden Posi-
tionen arbeiten, besitzen oft keine E-Mail
des Klinikums. Deshalb wurden die leiten-
Abbildung 1: Flussdiagramm zur Bestimmung des Patientenwillens. Kopie aus der „Leitlinie zur Frage
der Therapieziel-Änderung bei schwerstkranken Patienten und zum Umgang mit Patientenverfügun-
gen” des Klinikums der Universität München.
Aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten
(immer vorrangig, wenn vorhanden)
vorausverfügter Wille, durch eine Patientenverfügung erklärt (verbindlich,
sofern auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffend)
Behandlungswünsche /mutmaßlicher Wille (aus Äußerungen,
Überzeugungen, Wertvorstellungen zu ermitteln)
Entscheidung zum Wohl des Patienten
(medizinisch indizierte Maßnahmen durchführen)
wenn nicht
vorhanden
wenn nicht
möglich
wenn nicht
gegeben
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Die Policy kann eingesehen werden unter http://www.ethik-komitee.de/leitlinien/index.html.
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2014 • Hessisches Ärzteblatt
Fortbildung
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