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SPELDOK-AUSTRIA HANDBUCH ZUM ÖSTERREICHISCHEN HÖHLENVERZEICHNIS (Speldok-10)
28
8 Erläuterungen zu den Kurzzeichen und Hinweise zur
Erhebung der Daten
Günter Stummer und Lukas Plan
Das Österreichische Höhlenverzeichnis (ÖHV) w ird gemeinsam von der Karst- und höhlenkundli-
chen Abteilung und dem Verband österreichischer Höhlenforscher mit seinen angeschlossenen
katasterführenden Vereinen geführt und evident gehalten. Die Änderungen und Neuzugänge im
Österreichischen Höhlenverzeichnis w erden regelmäßig von den katasterführenden Vereinen
(siehe Abschnitt 8.2.1) der Karst- und höhlenkundlichen Abteilung gemeldet. Im ÖHV w ird (unter
Einschluss des bayerischen Arbeitsgebietes) über jede Teilgruppe ein Höhlenverzeichnis geführt.
In den Listenausdrucken sind folgende Informationen, meist in Form von Kodes, enthalten:
8.1 Aufnahmebedingungen und Datenschutz
Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung des Verbandes Österreichischer Höhlenfor-
scher (1983) gilt:
Neu entdeckte Höhlen werden von den zuständigen Katasterführern nur dann mit einer
Nummer in das Österreichische Höhlenverzeichnis aufgenommen, wenn über diese
Höhlen Unterlagen vorgelegt werden, die eine sichere Wiederauffindbarkeit (Lage- und
Zugangsbeschreibung, Koordinaten, Seehöhe) und eine eindeutige Identifizierbarkeit
(Beschreibung, Plan, Foto...) garantieren.
Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung des Verbandes Österreichischer Höhlenfor-
scher (2002) gilt:
Beim Katasterführerseminar 1999 wurde beschlossen, dass der Inhalt des ÖHV in nicht
digitaler Form für nicht kommerzielle Verwendungen offiziell zugänglich ist. Die Kataster-
führer beim Katasterseminar 2002 beschließen, dass dies auch für die neu eingeführten
und veränderten Felder gilt.
In Bezug auf digitale Daten wurde Folgendes vereinbart: Freier Datenaustausch zwischen
den Ve reinen (inkl. Arbeitsgebiet des Verein für HK in München e.V.) und Speldok-Austria
(des VÖH und der KHA-NHM-Wien) zur Aufrechterhaltung des Dokumentationskreislaufes.
Für die Weitergabe von digitalen Daten an andere Organisationen ist eine schriftliche
Genehmigung der/des katasterführenden Vereine/s erforderlich. Alle Ausgaben von Daten
sind mit einem Copyright zu versehen.
8.2 Allgemeines
8.2.1 Katasterführung
Zur Kennzeichnung der Zuständigkeit der
Katasterführung (Führung des Originalkatas-
ters und
ausschließliche
Vergabe neuer
Höhlennummern) w ird der jew eiligen Teilgrup-
penumgrenzung der Name des katasterfüh-
renden Vereines vorangestellt. Diesen katas-
terführenden Vereinen sind die einzelnen
Teilgruppen genau zugew iesen. Diese zuge-
w iesenen Teilgruppen stellen das sogenannte
Arbeitsgebiet dar, das nur im Einvernehmen
der katasterführenden Vereine geändert
w erden kann. Folgende Arbeitsgebiete sind
derzeit ausgew iesen (die Nummern beziehen
sich auf die Abb. 14):
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